Berufskraftfahrerqualifikation im Handwerk
Seit 2009 unterliegen Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen, potenziell den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und den damit zusammenhängenden Grund- und Weiterqualifizierungspflichten.