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SOKA Bau hat jetzt auch SHK-Betriebe im Visier!

12. 11. 2015

Bitte beachten Sie folgende Hinweise und prüfen Sie genau Ihre betriebliche Tätigkeit. Auch bei einem SHK-Betrieb kann es – nach Interpretation der SOKA Bau – schnell zur Überschreitung der 50 %-Grenze kommen.

 

Geschützt sind die Betriebe, welche einem speziellen Tarifvertrag unterliegen. Dies ist z. B. bei jedem Innungsbetrieb der Fall:

 

  1. Viele Installateure wenden oft einfache Fertigungstechniken an. Beispielhaft soll hier Trocken- und Montagebauarbeiten und Wärmedämmverbundsystemarbeiten genannt werden. Hierbei handelt es sich um dem SHK-Handwerk zuzurechnende Tätigkeiten, die gleichwohl auch als Montagetätigkeiten und somit als sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 einzuordnen sind.

 

  1. Als Baubetrieb eingestuft zu werden, bedeutet automatisch, sich dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und dem allgemeinverbindlichen Bau-Mindestlohn 10,75 €/h zu unterwerfen. Der SOKA-Bau-Beitrag beträgt aktuell 17,2 % der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen einer rückwirkenden Festsetzung über vier Jahre. Oftmals führt ein SOKA Bau-Betriebsbesuch zu Nachzahlungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich, je nach Betriebsgröße.

 

  1. Im Ergebnis der Rechtsprechung zu den sogenannten Sowohl-als-auch-Tätigkeiten muss ein SHK-Betrieb zu mind. 50 % der arbeitszeitlichen Leistung Tätigkeiten ausführen, die ausschließlich dem Klempnerhandwerk oder dem Gas-Wasserinstallationsgewerbe zuzuordnen sind, um nicht den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Bauwesens zu unterliegen.

 

 

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